Hundegebell = Lärmstörung?

Wer kennt sie nicht, die Sorge, dass das Hundegebell des geliebten Vierbeiners als eine störender Lärm empfunden werden könnte? Ist Hundegebell = Lärmstörung? Rechtsanwältin Simone C. Braun erklärt, welche Regeln, Gesetze und Urteile Hundehalter kennen sollten.
Simone Braun, 10.01.2017
Lesezeit: 5 Minuten
Bellender Dalmatiner - wann ist Hundegebell Ruhestörung?

 

"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt."

wusste schon Friedrich Schiller in Wilhelm Tell.

 

Hunde bellen. Der eine Hund mehr, der andere weniger. Als Hundebesitzer fühlt man sich hierdurch zumeist nicht gestört. Problematisch wird das Bellen aber dann, wenn es dauerhaft stattfindet und sich Nachbarn infolgedessen gestört fühlen. Es stellt sich also die Frage: Wieviel Bellen ist zumutbar?

Rechtsanwältin Simone C. Braun berät Dich zum Thema: Der Scheidungshund- wer hat Anspruch auf den Hund

Bellen, ein „artgerechtes Verhalten“

Grundsätzlich ist Bellen ein „artgerechtes Verhalten“, das zunächst einmal hinzunehmen ist. Es findet aber dort seine Grenze, wo es hierdurch zu einer „Einwirkung“ im Sinne des § 906 BGB kommt. Wann das Hundebellen eine solche Einwirkung darstellt, ist weder gesetzlich festgelegt, noch kann einheitlich beurteilt werden, ab wann ein Bellen das Maß einer Einwirkung im Sinne des § 906 BGB erreicht. Es ist jedesmal eine Einzelfallentscheidung und liegt so immer im Ermessen des Betrachters bzw. des entscheidenden Richters.  Es kann also sein, dass man an einen „besonders empfindlichen“ Nachbarn oder eben an einen „besonders empfindlichen“ Richter gerät. Es verwundert deshalb nicht, dass es zu diesem Thema „Hundegebell“ unterschiedlichste Gerichtsurteile gibt. Hier eine kleine Auswahl für Dich:

Die wichtigsten Urteile rund um Hundegebell und Ruhestörung
  1. Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflussbereich eines Hundehalters entzogen. (OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 111/93)
  2. Gelegentliches Bellen ist kein Grund die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind. (AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90)
  3. Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt. (LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96)
  1. Auch Wachhunde dürfen die Anwohner nicht übermäßig in der Nachtruhe belästigen. (OLG Düsseldorf, 5 Ss 170/90)
  2. Dem Grunde nach ist heute nur noch gelegentliches und vereinzeltes Bellen tagsüber erlaubt. (AG Düsseldorf, DWW 1989, 365)
  3. Insgesamt dürfen Hunde täglich nicht länger als 30 Minuten bellen und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen. (OLG Köln, VersR 1993, 1242)

Als Richtlinie kann aber das Urteil des OLG Hamm (Az. 22 U 265/87) herangezogen werden. Hiernach ist Hundegebell von insgesamt 30 Minuten oder ein ununterbrochenes Dauergebell von mehr als zehn Minuten täglich als unzumutbare Störung einzustufen. Außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr darf Tierlärm nicht unzumutbar hörbar sein.

Das OLG Köln ergänzte das Urteil um die Tatsache, dass es der Festlegung eines bestimmten Lärmpegels nicht bedarf. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn sich dieses über einen längeren Zeitraum erstreckt. (OLG Köln, AZ 12 U 40/93).

Rechtsfolgen durch unangemessenes Hundegebell?

Hundegebell ist bei einem gewissen Grad hinzunehmen, darin ist sich die Rechtsprechung einig.

Die gute Nachricht: der Hund darf einem nicht einfach weggenommen werden!

Der Hundehalter hat es erst einmal selbst in der Hand, die mögliche Störung zu unterbinden. Wie er dies macht, bleibt ihm selbst überlassen. 

 In jedem Fall kann aber vom Hundehalter nicht der Ausschluss jeglichen Bellens verlangt werden. Gelingt dem Hundehalter dies nicht in ausreichendem Maße, muss er mit möglichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Das können beispielsweise sein:

  • Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. AG Köln 130 C 275/00
  • Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden. AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89
  • Wird der Hausfrieden durch das Hundegebell nachhaltig gestört, muss man mit einer Abmahnung und ggf. auch einer Kündigung durch den Vermieter rechnen.

Wie gehst mit dem Bellen Deiner Hunde um? Welche positiven oder negativen Erfahrungen habst Du gemacht? Ich freue mich auf einen regen Austausch.

Als Rechtsanwältin werde ich Dir auch in Zukunft diverse nützliche rechtliche Informationen rund um das Thema „Hund“ geben.

Deine Simone vom #vawidoo-Team

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